AGB
1. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend.
Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der
Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf
hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen
Bestätigung des Bestellers zustande.
2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die °Verdingungsordnung für Bauleistungen' (VOB),
Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3. Leistungen und Lieferungen, außer
Bauleistungen
Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen
im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der
Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber,
bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen
Bauleistungen' (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden
ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.1 Wird die vom Auftraggeber geschuldete
Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert,
die er nicht zu vertreten hat
(z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert
sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich
unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann
jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
3.2 Ist eine Versendung der Ware durch
den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers.
3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung
infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, nicht zu dem vereinbarten Termin
versand oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft
zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich
über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
3.4 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer
erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten,
sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen
sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber,
nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im
Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe
des Schecks oder Wechsels
sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere,
verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die
entstandenen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2%
über dem
Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren
Schaden nachweist.
Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden
Bedingungen.
3.5 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung
der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche
Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
gerügt werden.
Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder
die mangelhaften
Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern
oder dem
Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein
Ersatzstück zu
liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,
schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass
oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Aufrechnung
mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen oder
Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung
nicht statthaft. Unwesentlich, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen
nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen
und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere
auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen,
es sein denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen.
4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils
sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die
Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss
enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen,
wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche
Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
4.2 Eigentumsvorbehalt
1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der
Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiterveräußert werden. In
diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer
aus der Voräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung
der Gegenstände auf Kredit hat sich
der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber
hiermit an den Auftragnehmer ab.
4 ) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherungshypothek,
an den Auftragnehmer ab.
5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks
oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten
an den Auftragnehmer ab. 6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen
gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder
wirkt er in unzulässiger
Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden
Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen,
sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner
Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer
die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt
nicht für die Abzahlungsgeschäfte.
4.3 Kostenanschläge, Entwürfe,
Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben
Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder
genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben.
4.4 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich
der Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam.