AGB

1. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer von der Bestellung des Auftraggebers ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die °Verdingungsordnung für Bauleistungen' (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem Auftraggeber wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

3. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen' (VOL), Teil B, seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3.1 Wird die vom Auftraggeber geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat
(z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

3.2 Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.3 Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vereinbarten Termin
versand oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft
zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.4 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten,
sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung
zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt hereingenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im Falle eines Scheck- oder
Wechselprotestes kann der Auftragnehmer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels
sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die
entstandenen und sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2% über dem
Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
3.5 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden.
Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften
Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem
Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu
liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnung
mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder
Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentlich, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sein denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.


4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsschluss
b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.

4.2 Eigentumsvorbehalt
1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In
diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Voräußerung
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich
der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
4 ) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf
Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek,
an den Auftragnehmer ab.
5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von den Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 6) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger
Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden
Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner
Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer
die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Abzahlungsgeschäfte.

4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

4.4 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich der Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.